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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 11 U 7/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 |
2. Zur Haftung eines Kapitalanlageberaters aus § 826 BGB bei Anlegen des Geldes in Kenntnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs gegen den Prinzipal.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 11. Dezember 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27. November 2002 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.126,73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab dem 17. März 2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 % und hat die Beklagte 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung bzw. -beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger wandte sich im Jahr 1995 auf eine Anzeige hin an die ####### zum Zweck der Vermögensanlage. Die ####### schickte dem Kläger daraufhin die Beklagte, die auf ihren Visitenkarten und Anschreiben als Wirtschaftsberaterin ausgewiesen war und den Kläger in dem Haus seiner Eltern aufsuchte. Die Beklagte beriet den Kläger und vermittelte ihm verschiedene Geldanlagen. Sie empfahl ihm u.a., Inhaberobligationen der Firma L. zu zeichnen. Dieser Empfehlung kam der Kläger in der Folgezeit nach und übergab der Beklagten das anzulegende Geld stets in bar. Die Beklagte erhielt dabei von dem Kläger unmittelbar kein Entgelt.
Im Jahr 1999 war gegen die Verantwortlichen der ####### ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetruges anhängig. Die Beklagte wurde am 30. September 1999 in diesem Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommen (vgl. GA 86 - 91, 102). In der Folgezeit wurde zudem ein Ermittlungsverfahren gegen die L. und auch gegen die Beklagte selbst eingeleitet.
Von den Ermittlungsverfahren erfuhr der Kläger aufgrund staatsanwaltlicher Anschreiben im Jahr 2000 (vgl. GA 83 und 92). Auf fällige Inhaberobligationen erhielt der Kläger von der L. keine Rückzahlungen.
Zum Erwerb derartiger Inhaberobligationen übergab der Kläger Ende August 1999 einen Betrag in Höhe von 27.750 DM (14.188,35 EUR) in verschiedenen Währungen an die Beklagte. Bei dem Geld befanden sich u. a. 5.000 US$. Ende 1999 übergab der Kläger der Beklagten weitere 5.000 US$ für die Anleihen, was unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1,86 DM je Dollar einen Betrag von 9.300 DM ausmacht, der 4.755,01 EUR entspricht, sodass die Summe der für die beiden Anleihen übergebenen Gelder insgesamt 18.943,36 EUR ausmacht. Wegen des weiteren Klagebetrages trägt der Kläger vor, die Beklagte habe auf von ihm zuvor erworbene Anleihen weitere Beträge als Zinsen zurückzahlen müssen, habe diese Summen jedoch nicht zurückgegeben, sondern einbehalten und damit weitere Anleihen für den Kläger gekauft.
Der Kläger hat gemeint, er habe mit der Beklagten einen Beratungsvertrag geschlossen. Er hat behauptet, die Beklagte sei als selbständige Anlageberaterin aufgetreten. Sie habe ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, da sie spätestens seit ihrer Zeugenvernehmung Kenntnis von dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen die ####### und die L. habe. Auf die Nachfrage des Klägers nach dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der L. habe sie noch bei einem Gespräch im Februar 1999 geäußert, dass dieses bei Null liege. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte, selbst wenn sie die ####### nur vertreten habe, ihm nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verantwortlich sei. Durch die lange Geschäftsbeziehung, die Besuche in der Wohnung der Eltern des Klägers und die Übernahme von Bargeld habe die Beklagte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die erzielten Provisionen begründeten ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten.
Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6. November 2002 hat der Kläger erstmalig behauptet, bei den streitgegenständlichen Anlagen sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte diese immer noch über die ####### vermittelt habe.
Die Beklagte hat gemeint, nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger habe nicht mit ihr, sondern mit der #######, vertreten durch sie, einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Sie hafte auch nicht als Vertreterin, da sie kein wirtschaftliches Eigeninteresse habe oder persönliches Vertrauen für sich beansprucht habe. Die Beklagte hat behauptet, von dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der ####### im Dezember 1999 und von dem gegen die L. erst im April 2000 durch staatsanwaltschaftliche Schreiben Kenntnis erlangt zu haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen. Da sich der Kläger zunächst an die ####### gewandt und diese ihm die Beklagte geschickt und der Kläger nur über die ####### Investitionen getätigt habe, sei für ihn aus den Umständen erkennbar gewesen, dass die Beklagte als Vertreterin der ####### gehandelt habe. Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Die Beklagte habe allein wegen erzielter Provision kein wirtschaftliches Eigeninteresse. Sie habe auch nicht das persönliche Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, da sie keine zusätzliche persönliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen übernommen habe. Die zwischen den Parteien streitige Bezeichnung der Anlage als risikolos stelle eine bloße Anpreisung dar, die der ####### zuzurechnen sei. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz aus Delikt verlangen. Die Beklagte habe die Unterrichtung des Klägers über die eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht schuldhaft unterlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, es komme nicht auf den ersten Kontakt, sondern auf das Auftreten des Vermittlers an. Die Beklagte habe ihn im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung nicht wieder darauf hingewiesen, dass sie nur für die ####### und weisungsgebunden tätig sein wolle. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm auch Anlageobjekte angeboten, die nicht von der ####### vermittelt seien. Er ist ferner der Ansicht, die Bezeichnung der Anlage als risikolos stelle nicht nur eine Anpreisung namens der ####### dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stade, Az.: 5 O 85/02, vom 27. November 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.126,73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 17. März 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, offenkundig nur für die ####### gehandelt zu haben. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, an der Solvenz und Seriosität der ####### zu zweifeln. Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Zeugenvernehmung nicht in Zusammenhang mit der L. gebracht und sei darüber auch nicht von der Polizei informiert worden.
Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie habe das vom Kläger für den Anleihenerwerb im August und November 1999 übergebene Geld ihrerseits an den Zeugen ####### in Karlsruhe weitergegeben.
Im Übrigen verteidigt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Durch Verfügung der Berichterstatterin vom 25. Juli 2003 hat der Senat der Beklagten umfangreiche Hinweise insbesondere dazu erteilt, dass ihre bisherige Einlassung im hiesigen Verfahren nicht im Einklang mit von ihr bei der Zeugenvernehmung am 30. September 1999 gemachten Angaben steht und sie insofern zur Ergänzung und Präzisierung ihres Vorbringens aufgefordert.
Schließlich hat der Senat Beweis durch Vernehmung des Zeugen ####### über die Behauptung der Beklagten erhoben, sie habe an ihn das für die ####### vom Kläger erhaltene Geld am 21. Dezember 1999 weitergegeben.
II.
Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg; nur soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn solche Beträge auszuzahlen, die sie an Zinsen an ihn namens und im Auftrag der ####### hätte auszahlen müssen, bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages aus § 826 BGB.
a) Die von der Beklagten ursprünglich in Abrede genommene Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob sie sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger die aufgrund der streitgegenständlichen tatsächlichen Beziehung erworbenen Anleihen bei der L. in Händen hält und diese sich als Inhaberschuldverschreibungen darstellen. Die Aktivlegitimation ist spätestens dadurch unzweifelhaft beworden, dass die Mutter des Klägers etwa bei ihr verbliebene Ansprüche an den Kläger abgetreten hat und der Kläger diese Erklärungen angenommen hat; vgl. wegen der Einzelheiten die Urkunde Bl. 198 d. A. Nachdem diese Abtretungserklärung vorlag, hat auch die Beklagte die Aktivlegitimation nicht mehr mit der danach gebotenen Substanz bestritten.
b) Die Beklagte erfüllt, wie die Würdigung ihres eigenen Vorbringens unter Heranziehung feststehender äußerer Geschehnisse ergibt, im Verhältnis zum Kläger alle Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.
Der Beklagten fällt ein sittenwidriges Handeln zum Nachteil des Klägers zur Last. Der Beklagten ist vorzuwerfen, dass sie das Geld, welches ihr der Kläger im August und im November 1999 zum Erwerb von Anleihen der L. über die ####### übergeben hatte, nicht ordnungsgemäß weitergegeben hat.
Die Beklagte war im Rahmen der vom Kläger getätigten Erwerbsvorgänge über Anleihen nicht im eigenen Namen, sondern als Beauftragte der ####### aufgetreten. An diese Aktiengesellschaft aus der Schweiz hatten sich der Kläger und seine Familie ursprünglich gewandt. Die Beklagte war ihnen als für die ####### tätige Person entsandt worden. Wenn der Kläger in diesem Verfahren nunmehr geltend machen will, geglaubt zu haben, die Beklagte handele im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so ist dem nicht zu folgen. Die vom Kläger insoweit geäußerte Rechtsmeinung findet in den von ihm vorgetragenen Tatsachen keine Stütze. Nachdem die Beklagte ursprünglich von der ####### an den Kläger gesandt worden war, hatte der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür und hat solche im Verfahren nicht aufgezeigt, die den Schluss erlaubten, die Beklagte sei später für eigene Rechnung tätig geworden. Soweit die Beklagte dem Kläger nach dessen Vortrag andere Objekte angeboten haben soll, belegt die vom Kläger insoweit vorgelegte Anlage K 3 (GA 58) ein Tätigwerden der Beklagten überhaupt nicht. Die in der Unterlage bezeichnete Wohnanlage weist die Beklagte weder in Person noch als Beauftragte irgendeiner anderen Person als Vertriebsmittlerin aus.
Dementsprechend hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger grundsätzlich auch keine eigenen vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ihre Pflichtenstellung beschränkte sich vielmehr im Grunde darauf, ihre Tätigkeit für die #######, die die Kapitalanlagen zur L. vermittelte, ordnungsgemäß und beanstandungsfrei auszuführen.
Zwar hat die Beklagte entgegen dem ihr mit Berichterstatterverfügung erteilten Hinweis nicht dazu vorgetragen, welche Pflichtenstellungen und Anforderungen für die einzelnen Anlageberatungsfälle ihr die ####### zur Aufgabe gemacht hatte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass im Streitfall die Verfehlung der Beklagten obliegender Pflichten nicht festgestellt werden könnte. In einer Konstellation, in der sich der Kläger zu den Pflichtenstellungen, die die ihm gegenüber aufgetretene Person treffen, nicht substantiiert äußern kann, weil sie das Innenverhältnis zwischen der beklagten Partei und deren Auftraggeber betreffen und die beklagte Partei sich trotz Hinweises näherer Ausführungen zu der ihr von ihrem Vertrage her vorgegebenen Pflichten enthält, kann und muss der Pflichtenmaßstab, dem die beklagte Partei unterworfen wird, im Wege der Auslegung unter Heranziehung derjenigen Maßstäbe, die für rechtsgeschäftliches Handeln, wie es in Rede steht, üblicherweise herangezogen werden, bestimmt werden. Legt man einen solchen Maßstab an das Tun der Beklagten an, so verfehlt sie dasjenige bei weitem, was als Mindeststandard eines Mitarbeiters eines Anlagevermittlungsunternehmens angesehen werden muss.
Zu den Pflichten eines derartigen Mitarbeiters, sei er selbständig oder als Angestellter tätig, gehört es in jedem Falle, Fremdgeld von Anlegern, das der Mitarbeiter zum Zwecke der Anlage in einer Anleihe erhalten hat, zeitnah zum Datum des eigenen Erhalts weiterzuleiten, damit das Fremdgeld des Anlegers bestimmungsgemäß entsprechend dem Zweck der Anlage alsbald und unverzüglich dem Investitionszweck zugeführt werden kann, denn nur unter Einhaltung dieses Maßstabes vermag bei rechtmäßigem Handeln aller Beteiligten das Anlagekapital so eingesetzt zu werden, dass das mit dem Zinsversprechen verbundene Renditeziel auch tatsächlich erreicht werden kann.
Diese Maßstäbe hat die Beklagte im Streitfall bei weitem verfehlt. Sie hat entsprechend ihrer sekundären Darlegungslast zur Frage der Weitergabe des vom Kläger bzw. dessen Mutter im August und November 1999 erhaltenen Geldes ihrerseits vorgetragen, dieses Geld an den Zeugen ####### weitergegeben zu haben. Dieses Vorbringen der Beklagten hat sich, im Rahmen der Beweisaufnahme hinterfragt, jedoch als zumindest teilweise unwahr erwiesen. Im Streitfall ist zwischen den Parteien stets unstreitig gewesen und geblieben, dass die Beklagte bei dem im August und November erhaltenen Geld jeweils auch Dollars erhalten hat. Der Zeuge #######, an den die Beklagte das Geld weitergegeben haben will, hat jedoch glaubhaft bekundet, dass bei dem Geld, das die Beklagte ihm ohne nähere Zuordnung für irgendwelche Kunden übergeben hat, sich Dollarnoten nicht befunden hätten. Dementsprechend steht für den Senat fest, dass bei der angeblichen Geldübergabe jedenfalls nicht das Geld an den Zeugen ####### übergeben worden ist, welches die Beklagte zur unverzüglichen Anlage in Anleihen vom Kläger bzw. dessen Angehörigen ausgehändigt erhalten hatte.
Die Beklagte hat auch keine sonstigen substantiierten und nachvollziehbaren Angaben darüber gemacht, wie sie mit dem vom Kläger erhaltenen Geld in tatsächlicher Weise verfahren sein will. Über ihre Anweisungen und die Vorgehensweise, die die ####### ihr vorgegeben hatte, hat die Beklagte sich im Rechtsstreit, obwohl dem Kläger insoweit Erkenntnis und Vortragsmöglichkeiten verschlossen sind, nicht erklärt. Dementsprechend hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls das übergebene Geld entgegen der üblicherweise bestehenden Pflichtenstellung eines Beauftragten eines Anlagevermittlungsunternehmens nicht unverzüglich nach dessen Erhalt Ende August und im November 1999 der Anlage in einer Anleihe der L. über die #######, für die die Beklagte tätig gewesen sein will, zugeführt hat.
Diese Unterlassung stellt sich hinsichtlich der ersten in Empfang genommenen Geldsumme als sittenwidrig angesichts der Dauer der Nichtweiterleitung dar. Nimmt der Beauftragte eines Anlagevermittlungsunternehmens Geld entgegen, das er für einen Anleger zur Anlage bringen soll, so kann dies bei einem mit redlichen Mitteln arbeitenden Anlagesystem nur in der Weise korrekt verwendet werden, dass es unverzüglich zur Investition entsprechend den Anlagezwecken über die Anlagevermittlungsfirma zugeleitet wird. Wenn dies, wie die Beklagte im Streitfall behauptet, nach einer Geldannahme im August erst im Dezember geschehen sein soll, und sich der Vorgang für den Dezember dann wie im Streitfall nicht einmal beweisen lässt, und schriftliche Unterlagen des tätig gewordenen Mitarbeiters insoweit ebenfalls nicht vorgelegt werden, aus denen sich ergäbe, dass der Mitarbeiter in zuordnenbarer Weise gegenüber der Vermittlungsfirma abgerechnet hätte, so stellt sich ein derartiges Vorgehen als mit dem Handeln eines billig und gerecht denkenden Mitarbeiters dieser Branche unvereinbar dar.
Entsprechendes ist für den Streitfall auch hinsichtlich des zweiten, im November von der Beklagten in Empfang genommenen Geldbetrages festzustellen. In diesem Fall ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten allerdings nicht aus der Dauer des angeblichen Behaltens des Geldes wie im ersten Fall, sondern aus anderen Umständen. Diese liegen insbesondere darin, dass die Beklagte, die für die ####### als Anlagevermittlerin tätig gewesen sein will und ein Tätigsein für andere Personen für sich nicht in Anspruch nimmt, im November 1999 noch von Auftraggebern wie dem Kläger Gelder entgegengenommen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt wusste, dass sie für die ####### derartige Gelder nicht mehr in Empfang nehmen konnte, ohne dass die Einzahler diese unweigerlich verlieren mussten. Von derartigen Umständen hatte die Beklagte Kenntnis. Am 15. Juli 1999 war die ####### von der Staatsanwaltschaft in Basel geschlossen worden. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte hiervon zeitnah Kenntnis erlangt hat. Der Senat vermag aber festzustellen, dass die Beklagte im September 1999, als sie in dem Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der #######, Vater und Sohn #######, als Zeugin vernommen worden ist, Kenntnis erlangt hat oder zumindestens insoweit in derartiger Weise Bedenken fassen musste, dass sie nach dieser Vernehmung bei der ####### oder den Ermittlungsbehörden hätte nachfragen müssen.
Auf diesen Gesichtspunkt durch die Berichterstatterverfügung hingewiesen hat die Beklagte sich dennoch nicht erklärt, wie sie nach der Vernehmung im September 1999 vorgegangen sein will. Dementsprechend vermag der Senat festzustellen, dass sie trotz der Kenntnis des die ####### im Kern betreffenden Strafverfahrens ohne Einholung von Weisungen von berechtigter Seite, z. B. etwaiger Sequester oder Konkursverwalter der ####### oder von deren ehemaliger Geschäftsführung darüber, an wen die Beklagte sich nunmehr wenden sollte, es weiterhin unternahm, Kundengelder entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt musste sie aber damit rechnen, dass Kunden ihre Gelder verlieren würden, sodass es anstelle der Entgegennahme der Gelder ihrerseits geboten gewesen wäre, die Kunden jedenfalls zu warnen und von weiteren Geldanlagen über die ####### abzuhalten. Derartiges aber nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch. Deshalb vermag der Senat festzustellen, dass auch die Entgegennahme von Geldern des Klägers im November 1999, die über die ####### nach der von der Beklagten nicht abgeänderten Vorstellung des Anlegers angelegt werden sollten, sich angesichts der für die Beklagte ersichtlichen Gefährdung der Kundengelder als sittenwidrig darstellte.
Das Verhalten der Beklagten, welches sich aus Tun und Unterlassungselementen zusammensetzt, nämlich der Entgegennahme des Geldes ohne zügige Weiterleitung im ersten Fall und im zweiten Fall ohne Warnung der Anleger vor den Schadensgefahren stellt sich als leichtfertiges und gewissenloses Handeln dar. Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass ihr Handeln mit rechtmäßigem Verhalten in Einklang stünde. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass ihr etwa noch persönliche Forderungen gegen die ####### zugestanden hätten, deretwegen sie berechtigt gewesen wäre, in Empfang genommene Gelder zu behalten oder mit anderen Geldbeträgen zu verrechnen. Insoweit fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beklagte nichts vorbringt, dass es derartige Vorgänge, die ihr zu einer Verrechnung Anlass gegeben haben könnten, überhaupt gegeben hätte. Vielmehr steht mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, wie es sich dem Senat darstellt, dass sie nämlich Gelder, bei denen sich nicht unerhebliche Dollarbeträge befunden haben, nicht wie erhalten weitergegeben hat, unvereinbar gegenüber, dass die Beklagte im Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der ####### als Zeugin vernommen, ein derartiges Tun für die ####### ohnehin ausgeschlossen hat. Dort hat sie für sich in Anspruch genommen, für die Verantwortlichen der ####### und für die ####### selbst allenfalls 20mal telefoniert zu haben. Dass dies mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, hat aber die vor dem Senat durchgeführte Vernehmung des Zeugen ####### ebenfalls ergeben. Er erinnerte sich nämlich konkret, die hiesige Beklagte bei mehreren Besprechungen von Mitarbeitern der ####### getroffen zu haben, was mit der Zeugenaussage der Beklagten unvereinbar ist. Er erinnerte sich weiter, dass die Beklagte auch an einer von der ####### veranstalteten Südamerikareise teilgenommen habe, was mit den Angaben der Beklagten im Strafverfahren ebenfalls nicht in Einklang steht. Aus den letztgenannten Fakten, die sich für den Senat zu dessen Überzeugung aus der Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen ####### ergeben haben, folgt vielmehr, dass die Beklagte eine nicht unbedeutende Stellung im Rahmen der Tätigkeit der ####### innegehabt hat und aus dieser, wie insgesondere die Teilnahme an der Reise zeigt, nicht unbedeutende persönliche Vorteile gezogen hat. Ein derartiges Mittun und Verhalten im Rahmen eines Anlagesystems stellt sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen nicht erweislichen und nicht zeitnahen Weiterleitens empfangener Gelder als sittenwidrig dar.
Die Beklagte erfüllte bei den ihr vorzuwerfenden Geldannahmen ohne deren zeitnahe Weiterleitung und im zweiten Fall ohne Warnung des Kunden im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Schließung der ####### die subjektiven Voraussetzungen eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns.
Dass ihr die Sittenwidrigkeit des Einbehaltens des Geldes ohne dessen zeitnahe Weiterleitung klar war, ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten selbst, mit dem sie in Anspruch nimmt, die in zwei Chargen erhaltenen Gelder an Herrn ####### weitergeleitet zu haben. Die Beklagte war als - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - Mitarbeiterin der ####### sich der Tatsache bewusst, dass ein korrekt ablaufendes Anlagesystem nur dann funktionieren konnte, wenn eingenommene Gelder ihrer gewinnbringenden Anlage unverzüglich zugeführt wurden. Hinsichtlich der vom Kläger bzw. dessen Verwandten an sie ausgehändigten Gelder vermochte sie jedoch nicht darzulegen und nachzuweisen, wann und an wen sie das angenommene Geld weitergegeben hat. Die einzige von ihr benannte Geldweitergabe hat sich als zumindest teilweise unzutreffend erwiesen, denn der vernommene Zeuge ####### hat Geld, bei dem sich nennenswerte Dollarbeträge befunden haben, nicht erhalten.
Der Beklagten fällt zum Nachteil des Klägers auch Schädigungsvorsatz zur Last. Schädigungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Handelnde in dem Bewusstsein vorgeht, dass das eigene Verhalten einen schädigenden Erfolg haben werde und er diesen Erfolg auch will, wobei im Falle des bedingten Vorsatzes es ausreicht, wenn der Handelnde das Bewusstsein hat, dass das eigene Verhalten den schädigenden Erfolg haben kann und er diesen dennoch billigend in Kauf nimmt. Diese Kenntnisse lagen bei der Beklagten vor. Die Beklagte wusste als für die ####### Tätige, dass die Kunden der Anlagevermittlerfirma glaubten, ihr Geld werde unverzüglich über die Vermittlerfirma an diejenigen Stellen weitergeleitet, die bei der L. für die zweckentsprechende Geldanlage zuständig waren. Die Beklagte als im Geschäftsleben tätige Person wusste auch, dass Gelder, solange sie nicht an der die Investition ausführenden Stelle angelagt waren, besonderen Gefährdungen unterlagen. Trotz dieses Wissens leitete die Beklagte die in Empfang genommenen Gelder weder unverzüglich an die ####### noch an die L. weiter, sondern behielt sie, wovon auszugehen ist, nachdem sie andere Geldverwendungen nicht angab, für sich. Dies führte zu einer Schädigung der Anleger. Hätte die Beklagte nämlich den Anlegern wie dem Kläger, deren Geld sie noch nicht weitergeleitet hatte, nach ihrer Vernehmung im September 1999 Kenntnis von der Schließung der ####### gegeben und entweder deren Weisung eingeholt oder die Weisung der neuen Verantwortlichen der #######, sei es der neuen Geschäftsleitung, sei es der Staatsanwaltschaft oder eines Konkursverwalters oder Sequesters eingeholt, so wäre das Anlagekapital zumindest teilweise den Anlegern erhalten geblieben. Ohne dessen Weiterleitung ging das Geld durch Vermischung dem Werte nach zunächst in das Vermögen der Beklagten über, ohne dass die Anleger eine Chance hatten, bei der Beklagten oder ihrer Vertragspartnerin der ####### noch darauf Zugriff nehmen zu können. In der Begünstigung dieses Vorganges liegt ein Handeln der Beklagten in Kenntnis und unter Hinnahme des den Anlegern drohenden Vermögensschadens.
c) Ob die Beklagte neben der Verwirklichung des § 826 BGB dem Kläger noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten haften könnte, erscheint eher zweifelhaft. Der Senat teilt die wohlbegründete Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte nicht in eigener Person dem Kläger vertraglich als Anlagevermittlerin oder -beraterin verbunden war, nachdem sie ihm für die ####### und deren Namen zuerst entgegengetreten ist.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des Landgerichts, dass eine Dritthaftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht in Betracht kommt. Das Provisionsinteresse, das die Beklagte gehabt haben mag, reicht zur Begründung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses, dass eine Haftung aus cic auslösen könnte, regelmäßig nicht aus. Weitere Gesichtspunkte, unter denen ein wirtschaftliches Eigeninteresse begründet sein könnte, zeigt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht auf. Auch eine Haftung wegen der Inanspruchnahme von Vertrauen des Anlegers greift zu Lasten der Beklagten nicht. Dass die Beklagte aufgrund Sachkunde oder ähnlicher Gesichtspunkte auf sich persönlich das Vertrauen des Klägers als Anleger gezogen hätte, vermag der Kläger ebensowenig mit tatsächlichen Elementen auszufüllen. Allein die Vornahme und Abwicklung einer Mehrzahl von Anlagegeschäften jeweils über die Klägerin als Mitarbeiterin der #######, wobei der Kläger nicht einmal sagt, um wieviele Anlagegeschäfte es sich insoweit gehandelt haben soll, begründet ein eigenes auf die Beklagte bezogenes Vertrauen nicht.
2. Als Rechtsfolge der Schädigung aus § 826 BGB hat die Beklagte dem Kläger diejenige Vermögenseinbuße zu ersetzen, die dieser Aufgrund ihres Verhaltens erlitten hat. Dieser Schaden beläuft sich auf die Summe der im August und November 1999 übergebenen Anlagebeträge nebst dem verlangten gesetzlichen Zins, wobei der Verzinsungsbeginn zwischen den Parteien unstreitig geblieben war. Nicht zu ersetzen hat die Beklagte dem Kläger allerdings diejenigen Beträge, die der Kläger hinsichtlich Fälligkeit und Zahlungsdatum auch nicht ansatzweise darlegt, die ihm angeblich von der Beklagten an Zinsen nicht ausgehändigt worden sind. Insoweit ermangelt das Klägervorbringen jeglicher Substanz.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 91 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 2003 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.
Ende der Entscheidung
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